An der Hauptverhandlung ergänzte sie, sie habe eine Berührung nicht sehen können, weil das Auto vorne dran gewesen sei. Sie habe nur gehört, wie sie [E.________] gesagt habe: «Das Auto hat mich touchiert» (pag. 68 Z. 38). Zum Überholmanöver gab L.________ an, das Fahrzeug, welches hinter der Fahrradfahrerin gefahren sei, habe diese überholt und sei unmittelbar vor ihr in die G.________(Strasse) Richtung I.________ abgebogen, obwohl die Fahrradfahrerin keine Anzeichen gemacht habe, dass sie abbiegen wolle. Sie [L.________] habe daraufhin die Fahrradfahrerin, die «geschlottert und gezittert» habe, von der Strasse weggeholt (pag. 8 Z. 21 ff.). Diese Aussage hat L.________ anlässlich der