__ erfahren hatte, so dass es ohne weiteres möglich ist, bei der Beweiswürdigung zu differenzieren, welche ihrer Aussagen für die Sachverhaltsfeststellung relevante eigene Wahrnehmungen beinhalten. Bei der Frage nach einer Kollision wies sie etwa darauf hin, dass sie dies nicht gesehen habe, es aufgrund des Abstands sowie ihrer Beobachtung, dass das Fahrrad «auf die Seite, nach rechts» gegangen sei, aber «vermutlich zu einer leichten Berührung gekommen sein müsse» (pag. 9 Z. 109). An der Hauptverhandlung ergänzte sie, sie habe eine Berührung nicht sehen können, weil das Auto vorne dran gewesen sei.