Gemäss den ausdrücklichen Angaben von L.________ ist vielmehr davon auszugehen, dass sie das Geschehen zwar zufällig, aber konzentriert und aus nächster Nähe beobachtet hat (pag. 8 Z. 42, pag. 68 Z. 35 und pag. 69 Z. 30 f.). Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, unterschied L.________ ausdrücklich zwischen ihren eigenen Wahrnehmungen, ihren Schlussfolgerungen sowie dem, was sie von E.________ erfahren hatte, so dass es ohne weiteres möglich ist, bei der Beweiswürdigung zu differenzieren, welche ihrer Aussagen für die Sachverhaltsfeststellung relevante eigene Wahrnehmungen beinhalten.