der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Zeugin erzählte anlässlich der ersten Einvernahme in der freien Sachverhaltsschilderung genau, wo sie sich im Zeitpunkt des Geschehens befunden (Mittelinsel des Fussgängerstreifens) und wie sie in der Folge das Überholmanöver beobachtet hat (pag. 7 f. Z. 16 ff.). Sie erklärte schlüssig, wie es dazu kam, dass sie den Vorfall