auf das Geschehene geschlossen. In Bezug auf den Vorwurf des Nichtbelassens des Vortritts gegenüber L.________ sei auf ihre tatnähere Aussage abzustellen. Ihr habe die erforderliche Absicht gefehlt, die Strasse zu überqueren. Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach L.________ präzise und detaillierte Ausführungen gemacht hat, auf die abzustellen ist. Insofern kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, wenn auch unter Vorbehalt der nachfolgenden Erläuterungen (pag. 106 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).