der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, auf die Aussagen von L.________ sei abzustellen. Die Verteidigung bringt demgegenüber vor, die Aussagen von L.________ würden nicht zur Ermittlung des Sachverhaltes auf dem Kreisverkehr beitragen. Einerseits falle auf, dass sie eindeutig mit der Fahrradlenkerin sympathisiere und andererseits habe sie den Vorfall nur beiläufig wahrgenommen und aufgrund der heftigen Reaktion von E.________ auf das Geschehene geschlossen.