_ erhalten habe. Ihre Aussagen deckten sich mehrheitlich mit jenen von E.________. Auch stimmten ihre Erstaussagen mit jenen vor dem Regionalgericht überein. Sie habe eigene Gefühle geschildert und darauf verzichtet, den Beschuldigten übermässig zu belasten oder die Folgen des Vorfalls für die Fahrradfahrerin zu dramatisieren. Eine Ausnahme stelle die Aussage an der Hauptverhandlung dar, wo sie erstmals gesagt habe, die Fahrradfahrerin habe «geschwankt». Zusammenfassend seien die Aussagen von L.________ als sehr glaubhaft zu qualifizieren (pag. 106 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).