_ wurden von der Vorinstanz weitgehend korrekt zusammengefasst, darauf wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Erläuterungen verwiesen (pag. 103 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Anmerkungen der Kammer in kursiv). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Zeugin L.________ ihre Beobachtungen präzise, sehr detailliert, wirklichkeitsnahe und selbsterlebt wiedergegeben habe. Die Strukturgleichheit der Aussagen sei gegeben und ihre Aussagen seien differenziert, so dass sie etwa gesagt habe, was sie selber gesehen und welche Informationen sie von E.________ erhalten habe.