9 schützen wollen, wo ihr doch im Zusammenhang mit dem Vorfall im Kreisverkehr keinerlei Vorwürfe gemacht wurden. Auf die Aussagen von E.________ wird demnach abgestellt, wobei den genannten Unsicherheiten bei vereinzelten Angaben bei der Gesamtwürdigung Rechnung zu tragen ist. 11.1.2 Aussagen der Zeugin L.________ / Fussgängerin Die für die Beantwortung der Beweisfragen relevanten Aussagen der Zeugin L.________ wurden von der Vorinstanz weitgehend korrekt zusammengefasst, darauf wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Erläuterungen verwiesen (pag.