11.2.3 unten). Dieser Widerspruch ist indes nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ zum Kerngeschehen insgesamt zu untergraben. Denn aus dem Kontext ihrer Aussage ergibt sich, dass sie damit einerseits betonen wollte, dass sie sich im Kreisverkehr korrekt verhalten hat, andererseits aber begründen wollte, dass sie dem Autofahrer keinen Grund gegeben habe davon auszugehen, sie wolle in Richtung I.________ abbiegen (pag. 5 Z. 29 ff.). Letzteres wurde auch von L.________ bestätigt (pag. 8 Z. 67 und pag. 9 Z. 77 ff.). Der Verteidigung, nach der die Aussagen der Zeugin E._____