Z. 19 f.), an ihrer grundsätzlichen Glaubhaftigkeit etwas ändert. In diesem Punkt widerspricht sie der Zeugin L.________, die angab, die Fahrradfahrerin sei nicht in der Mitte des Kreisels, sondern gerade dabei gewesen, am Rande des Kreisels den Kreisverkehrsplatz zu befahren. Sie sei nicht ganz mittig gefahren, sie sei ca. 1 Meter vom Rand weg gefahren (pag. 9 Z. 83 ff. und pag. 10 Z. 150). Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer gestützt auf die Aussagen von L.________ davon aus, dass E.________ den Kreisverkehr nicht ganz mittig, sondern mit einem Abstand von ca. 1 Meter zum Rand befahren hat (siehe Ziff. 11.2.3 unten).