Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass E.________ den beobachteten Tempoverlust als Bremsmanöver interpretiert hat, ohne jedoch die Bremslichter gesehen zu haben resp. sich an diese erinnern zu können. Dies wird zusammen mit den Aussagen der weiteren Beteiligten im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sein. Es vermag die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Angaben von E.________ allerdings nicht in Zweifel zu ziehen. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Angabe der Zeugin, sie habe den Kreisverkehr «wie es sich gehört» mittig befahren (pag. 4 Z. 19 f.), an ihrer grundsätzlichen Glaubhaftigkeit etwas ändert.