Die deklarierte Unsicherheit ist vielmehr ein weiterer Hinweis darauf, dass die Zeugin bemüht war, korrekte Aussagen zu machen. Die Unsicherheit bei der Schätzung dieser Distanz führt einzig dazu, dass bei den Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit der Tempodrosselung nach dem Fussgängerstreifen