72 Z. 36). E.________ äusserte sich somit nicht zu ihrer Fähigkeit, Distanzen im Allgemeinen zu schätzen, sondern lediglich dazu, dass sie die konkrete Entfernung des Autos im Zeitpunkt des Anhaltens nicht gut einschätzen könne. Diese Aussage ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen zu untergraben, zumal bei der Frage nach der bestrittenen Touchierung gar keine Distanzen geschätzt werden mussten. Die deklarierte Unsicherheit ist vielmehr ein weiterer Hinweis darauf, dass die Zeugin bemüht war, korrekte Aussagen zu machen.