Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen wird entgegen der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen durch die Aussage der Zeugin, sie könne «Distanzen nicht einschätzen». Zunächst gab die Zeugin, anders als von der Verteidigung vorgebracht und im Übrigen auch anders als von der Vorinstanz in der Urteilsbegründung zitiert, in den beiden Einvernahmen an keiner Stelle an, Distanzen generell nicht gut schätzen zu können. Im Wortlaut gab E.________ auf Frage, in welcher Distanz das Fahrzeug vom Vorfall angehalten habe, lediglich an: «Hm, also 20m etwa, ich weiss es nicht, ich kann es nicht gut einschätzen» (pag. 72 Z. 36).