Für die Kammer ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Zeugin E.________ den Beschuldigten fälschlicherweise beschuldigten sollte, sie mit dem Auto touchiert zu haben. Die beiden kannten sich vorher nicht und es gab ausser diesem Überholmanöver keine Vorgänge oder Auseinandersetzungen zwischen ihnen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat denn auch zurecht angemerkt, dass die von der Zeugin glaubhaft geschilderte Entrüstung nicht zu erwarten wäre, wenn der Beschuldigte die Zeugin nicht touchiert hätte («Ich stand fassungslos im Kreisel» [pag. 72 Z. 4]; «ich kann nicht verstehen, dass man da nicht nachfragt, ob alles okay ist [pag. 72 Z. 10]). Auch die weiteren von E.______