7 verhalts gab sie von sich aus an, sie sei nicht zu Fall gekommen und ihr Fahrrad sei auch nicht beschädigt worden (pag. 5 Z. 22 f.). Dies betonte sie in der Folge mehrfach, etwa indem sie die Berührung durch das Auto als «nur sanft» bzw. «ganz leicht» bezeichnete (pag. 5 Z. 53 und pag. 71 Z. 35). Die Schilderungen von E.________ zum Kerngeschehen sind nach diesen Überlegungen als glaubhaft zu bezeichnen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Zeugin E.________ den Beschuldigten fälschlicherweise beschuldigten sollte, sie mit dem Auto touchiert zu haben.