kommen sei: «Er beschleunigte und touchierte mein Vorderrad mit seinem hinteren Bereich des Fahrzeuges. Wo genau, weiss ich nicht mehr». Im Protokoll wurde daraufhin verbalisiert, sie habe überlegt und danach ohne weitere Frage ergänzt: «Ich weiss nicht einmal, ob es wirklich der hintere Bereich des Fahrzeugs war» (pag. 5 Z. 58 ff.). Die Tatsache, dass E.________ bei einer Frage zum Kerngeschehen, das sie zur Anzeige bringen wollte, zugab, ein Detail nicht mehr genau zu wissen, spricht stark dafür, dass sie das Geschehen in ihrer Einvernahme ohne Übertreibungen so erzählte, wie sie es erlebt hat.