Das Auto habe danach nach dem Fussgängerstreifen kurz abgebremst, sei aber wieder weitergefahren, was sie empört habe. Diese Aussagen stellen vorliegend die Kernaussagen dar. Aufgrund ihrer Konstanz schliesst die Kammer aus, dass E.________ in Bezug auf diese Punkte bereits zwei Wochen nach dem Vorfall wesentliche Gedächtnislücken hatte, zumal es doch genau diese Elemente des Geschehens waren, welche die Zeugin sichtlich empört und letztendlich zur Anzeigeerstattung bewegt haben. Sie gab denn auch, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, von sich aus an, wenn sie etwas nicht mehr wusste. So antwortete sie etwa auf Frage, wo genau es zwischen den beiden Fahrzeugen zur Kollision ge-