Die Kammer schliesst sich der Aussagenanalyse der Vorinstanz weitgehend an, wenn auch mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen (pag. 111 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): E.________ hat das Erlebte in beiden Einvernahmen übereinstimmend und genau wiedergegeben. Dabei gab sie mehrfach und bereits von Beginn weg an, der Fahrzeuglenker habe beschleunigt, um sie zu überholen, der Wagen habe dabei ihr Vorderrad touchiert, sie sei aber nicht gestürzt, sie sei stehen geblieben und habe geschrien. Das Auto habe danach nach dem Fussgängerstreifen kurz abgebremst, sei aber wieder weitergefahren, was sie empört habe.