_ könne nicht abgestellt werden. Sie habe zugegeben, Distanzen nicht einschätzen zu können, habe wahrheitswidrig angegeben, in der Mitte des Kreisverkehrs gefahren zu sein und ebenfalls angegeben, dass sie nicht wisse, wo das Vorderrad ihres Fahrrades das Fahrzeug berührt haben solle. Es sei davon auszugehen, dass sich E.________ im Zeitpunkt der ersten Einvernahme zwei Wochen nach dem Vorfall wohl selber nicht mehr genau an das Vorgefallene habe erinnern können und ihre Aussagen teilweise lediglich Schutzbehauptungen darstellten. Die Kammer schliesst sich der Aussagenanalyse der Vorinstanz weitgehend an, wenn auch mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen (pag.