Sie habe plausibel beschrieben, wie sie habe abbremsen und weglenken müssen und wie sie geschrien habe. Sie habe nachfühlbar ihre Entrüstung und ihre Erleichterung darüber beschrieben, dass nichts passiert sei, sowie, dass sie gezittert habe. Diese Emotionen und Reaktionen wären nicht derart intensiv ausgefallen, wenn das Fahrzeug lediglich an ihr vorbeigefahren wäre. Die Verteidigung bringt demgegenüber vor, auf die Aussagen von E.________ könne nicht abgestellt werden.