6 oder den Vorfall zu dramatisieren. Insgesamt seien die Aussagen von E.________ glaubhaft (pag. 111 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Aussagen von E.________ für glaubhaft. Ihre Schilderungen seien konstant und sie habe den Beschuldigten nie übermässig belastet. Der von ihr beschriebene Ort der Touchierung am Vorderrad passe zum von ihr geschilderten Ablauf. Sie habe plausibel beschrieben, wie sie habe abbremsen und weglenken müssen und wie sie geschrien habe.