als wirklichkeitsnah, detailliert und konstant. Die Zeugin habe Emotionen und innere Vorgänge nach dem Vorfall geschildert, was ihre Aussagen authentisch erscheinen lasse. Teilweise habe sie sich an nebensächliche, ungewöhnliche Einzelheiten erinnert, welche sie zudem von sich aus in freier Schilderung zu Protokoll gegeben habe. Sie habe unumwunden zugegeben, wo sie unsicher gewesen sei oder gar etwas nicht gewusst habe. Auch habe sie darauf verzichtet, den Beschuldigten übermässig zu belasten