10. Beweismittel Auf die vollständige Zusammenstellung der zu würdigenden Beweismittel der Vorinstanz wird verwiesen (pag. 102, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, sind mit Blick auf den zu würdigenden Sachverhalt in erster Linie die Aussagen der involvierten Personen von Relevanz.