Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe E.________ relativ nahe, wenn auch mit ausreichendem Abstand überholt, wobei ihm nicht aufgefallen sei, dass er nahe an der Fahrradfahrerin vorbeigefahren sei (pag. 207 f., Ziff. 11 f.). Bestritten wird weiter einerseits, dass L.________ den Fussgängerstreifen habe überqueren wollen und der Beschuldigte ihr somit den Vortritt genommen habe. Andererseits, dass der Beschuldigte das Vorgefallene wahrgenommen und deshalb kurzfristig seine Fahrt verlangsamt habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist somit in einem ersten Schritt zu klären, was zwischen dem Beschuldigten und E._____