5 Ziff. 11). Die Kammer erachtet diese Umstände somit als unbestritten und beschränkt sich darauf, der Vollständigkeit halber auf die korrekte Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Identität des Beschuldigten als der beteiligte Autofahrer zu verweisen (pag. 115 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In sachverhaltsmässiger Hinsicht wird hauptsächlich bestritten, dass es zwischen dem Auto des Beschuldigten und dem Fahrrad von E.________ zu einer Berührung kam. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe E.______