74 Z. 19) und sein Verteidiger führte an, er bestreite den Strafbefehl «vollumfänglich». Im oberinstanzlichen Verfahren wird die Anwesenheit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt am Tatort sowie seine Beteiligung am fraglichen Überholmanöver aber nicht (mehr) in Abrede gestellt – so stellt sich die Verteidigung in der Berufungsbegründung auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei «relativ nahe», wenn auch mit ausreichendem Abstand an E.________ vorbeigefahren (pag. 207 f.,