9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht grundsätzlich, am 9. Mai 2019, um ca. 08:10 Uhr, in seinem Auto mit dem Kennzeichen .________ den Kreisverkehr F.________(Strasse)/G.________(Strasse) befahren zu haben (pag. 15 Z. 162). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht gab er zwar an, er könne nicht ganz sicher sein, ob er an diesem Tag an diesem Ort vorbeigefahren sei (pag. 74 Z. 19) und sein Verteidiger führte an, er bestreite den Strafbefehl «vollumfänglich».