Da im Sachverhalt des Strafbefehls jeweils die genaue Bezeichnung der Strasse sowie die Fahrtrichtung genannt wurde («Ausfahrt G.________(Strasse), Fahrtrichtung H.________/Innenstadt», «Ausfahrt G.________(Strasse), Fahrtrichtung I.________»), ist trotz der unkorrekten Nummerierung für alle Beteiligten klar verständlich, wo und im Zusammenhang mit welchen Ausfahrten des Kreisverkehrs sich der vorgeworfene Sachverhalt abgespielt haben soll. Dem Beschuldigten war es ohne Weiteres möglich zu erkennen, was ihm vorgeworfen wurde und sich angemessen dagegen zu verteidigen.