Hingegen stellt diese unkorrekte Nummerierung keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar: Da im Sachverhalt des Strafbefehls jeweils die genaue Bezeichnung der Strasse sowie die Fahrtrichtung genannt wurde («Ausfahrt G.________(Strasse), Fahrtrichtung H.________/Innenstadt», «Ausfahrt G.________(Strasse), Fahrtrichtung I.________»), ist trotz der unkorrekten Nummerierung für alle Beteiligten klar verständlich, wo und im Zusammenhang mit welchen Ausfahrten des Kreisverkehrs sich der vorgeworfene Sachverhalt abgespielt haben soll.