Die Ausfahrt G.________(Strasse) in Richtung I.________ ist von der Einfahrt F.________(Strasse) aus gesehen somit die zweite Ausfahrt, die Ausfahrt G.________(Strasse) in Richtung Innenstadt die dritte Ausfahrt. Die Anklageschrift ist insofern nicht präzise und es wird im nachfolgenden Urteil von der Ausfahrt in Richtung I.________ als «zweite Ausfahrt» und von der Ausfahrt in Richtung Innenstadt als «dritte Ausfahrt» gesprochen. Hingegen stellt diese unkorrekte Nummerierung keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar: