Im Ergebnis hat die Kammer das Urteil der Vorinstanz somit gesamthaft neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch von der Generalstaatsanwaltschaft erhoben wurde, ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil demnach zum Nachteil des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung