6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten, nämlich in Bezug auf den Schuldspruch und die sich daraus ergebenden Straffolgen sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten, die Höhe der für die Freisprüche ausgerichtete Entschädigung und die vorgesehenen Mitteilungen (pag. 150). Mit Ausnahme der Mitteilungen wurden dieselben Punkte auch von der Generalstaatsanwaltschaft angefochten, welche jedoch zusätzlich die Überprüfung der Freisprüche verlangte (pag. 163). Im Ergebnis hat die Kammer das Urteil der Vorinstanz somit gesamthaft neu zu beurteilen.