7. A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe der beiliegenden Kostennote auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2020 was folgt (pag. 219 f., Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei schuldig zu erklären wegen 1.1 vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Abbiegen nach Überholen im Kreisverkehr; 1.2 pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (vorsätzliche Begehung);