3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 1'920.00 (inkl. schriftliche Begründung) seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 4. A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung auszurichten in der Höhe der sich in den Akten befindlichen Honorarnote von Rechtsanwalt B.________. 5. Die Verfügung der schriftlichen Mitteilung an die Koordinationsstelle Strafregister und des N.________ sei aufzuheben. 6. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen.