Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten (pag. 232 ff.). Der Beschuldigte reichte nach einmaliger Fristerstreckung am 29. Januar 2021 eine Stellungnahme zu den Akten (pag. 245 ff.). Beide Parteien verzichteten auf die Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen (pag. 261 und pag. 263)