2 genheit eingeräumt, ihre Berufungen schriftlich zu begründen (pag. 181, pag. 187 und pag. 188). Der Beschuldigte reichte am 23. November 2020 fristgerecht eine Berufungsbegründung ein (pag. 204 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihre Berufungsbegründung am 11. Dezember 2020 innert der einmalig erstreckten Frist ein (pag. 219). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten (pag.