II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, sowie die sich daraus ergebende Strafe, die Auferlegung der Verfahrenskosten, die Aufteilung der anwaltlichen Entschädigung auf Frei- und Schuldsprüche und die Mitteilungen an die Koordinationsstelle Strafregister und das N.________. Die Generalstaatsanwaltschaft, welcher die schriftliche Urteilsbegründung erst am 22. September 2020 zugestellt worden war, reichte ihre Berufungserklärung vom 6. Oktober 2020 ebenfalls fristgerecht ein (pag. 146 und pag.