Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 1. Oktober 2020 und ging fristgerecht beim Obergericht ein (pag. 149 ff.). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, sowie die sich daraus ergebende Strafe, die Auferlegung der Verfahrenskosten, die Aufteilung der anwaltlichen Entschädigung auf Frei- und Schuldsprüche und die Mitteilungen an die Koordinationsstelle Strafregister und das N.__