24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 bestimmt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.