Fazit 23. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die gerügten Gehörsverletzungen des Beschwerdeführers allesamt als unbegründet erweisen. Der guten Ordnung ist abschliessend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, in der Sache selbst aber keine Ausführungen macht. So macht er weder geltend, dass die in Vollzug gesetzten Urteile gemäss Aufgebotsverfügung vom 7. Mai 2020 nicht rechtskräftig seien noch bringt er etwa vor, dass die Strafen nicht korrekt umgewandelt worden seien. Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV.