29 BV verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, sofern sich die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_254/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3.2.1; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 2019/44 vom 25. Juni 2019 E. 3.1).