Die zuständige Verwaltungsbehörde ist gestützt auf Art. 29 BV verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, sofern sich die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1;