Der Beschwerdeführer habe kein solches Gesuch gestellt und habe in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, er wolle seine Ersatzfreiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugsform vollziehen. Ausserdem sei die dem Beschwerdeführer dazumal gewährte besondere Vollzugsform des EM aufgrund seiner Festnahme und Versetzung in Untersuchungshaft widerrufen worden. Dieser Widerruf sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf ein erneutes Gesuch um Gewährung der EM nicht einzutreten wäre. Ob eine der anderen besonderen Vollzugsformen in Frage komme, sei bei der vorliegenden Ausgangslage zweifelhaft.