21. Dem angefochtenen Entscheid ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet sei, von sich aus vorgängig die Voraussetzungen für das Vorliegen besonderer Vollzugsformen zu prüfen. Der zum Strafantritt aufgebotenen Person stehe es auch frei, jederzeit ein Gesuch um Vollzug der Strafe in einer besonderen Vollzugsform zu stellen. Der Beschwerdeführer habe kein solches Gesuch gestellt und habe in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, er wolle seine Ersatzfreiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugsform vollziehen.