Daran vermögen auch die oberinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal dieser nicht konkret vorbringt, weshalb das EM und ein entsprechender Führungsbericht im vorliegenden (Beschwerde-)Verfahren von Relevanz sein sollten, sondern sich auf die pauschalen Behauptungen beschränkt, wonach durch die fehlende Berücksichtigung bzw. den fehlenden Beizug sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese Rügen erweisen sich mit Blick auf das hiervor Gesagte als unbegründet. Aus demselben Grund ist auch der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Einbezug bzw. Einvernahme von B.________ (Stv.