Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Vollzugsakten, aus denen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der besonderen Vollzugsform des EM (BVD-Akten, pag. 8), deren Bewilligung (BVD-Akten, pag. 26 f.) und ebenfalls deren Widerruf (BVD-Akten, pag. 53 ff.) zu entnehmen sind, der Kammer ebenfalls vorliegen. Gegen den Widerruf wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – kein Rechtsmittel ergriffen. Einwände gegen besagtes Vorgehen im Zusammenhang mit dem EM hätten in diesem Verfahren bzw. einem damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen.