Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist vorliegend vom angefochtenen Entscheid der SID vom 27. Juli 2020 auszugehen, dem die Aufgebotsverfügung der BVD vom 7. Mai 2020 zu Grunde liegt. Darin wurde der Beschwerdeführer für die Verbüssung verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen zum Strafantritt per 6. Juli 2020 im Regionalgefängnis Bern aufgeboten (BVD-Akten, pag. 120 f.). Streitgegenstand bildet im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren nunmehr die Frage, ob die SID zu Recht nicht auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die besagte Aufgebotsverfügung eingetreten ist bzw. diese zu Recht abgewiesen hat.