19. Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der SID ohne Weiteres anschliessen. Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in welchem das mit dem Entscheid der jeweiligen Vorinstanz geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist vorliegend vom angefochtenen Entscheid der SID vom 27. Juli 2020 auszugehen, dem die Aufgebotsverfügung der BVD vom 7. Mai 2020 zu Grunde liegt.